Impressum und AGB

Auf dieser Seite finden Sie die ABGs des Einzelunternehmens

Bavariasportscars

Werkstatt

Dieselstrasse 5

85748 Garching Hochbrück
089 – 520 1111 0
eMail: info@bavariasportscars.com

Steuernummer: 145 150 40642
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. (engl. VAT ID) DE182202979
Finanzamt München III
Einzelunternehmen
Vertretungsberechtigte(r)
Marcel Krieg

 

und der

Bavaria Sportscars Vertriebs GMBH

Dieselstrasse 5

85748 Garching bei München

Mobil: +49 0163 4444401

Fest: 089 / 520 1111 0

Steuernummer: 143/118/79910

Finanzamt München III

 

 

AGB Werkstatt :

 

Bavariasportscars

Werkstatt

Dieselstrasse 5

85748 Garching Hochbrück
089 – 520 1111 0
eMail: info@bavariasportscars.com

Steuernummer: 145 150 40642
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. (engl. VAT ID) DE182202979
Finanzamt München III
Einzelunternehmen
Vertretungsberechtigte(r)
Marcel Krieg

Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen und Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie Kostenvoranschläge und Bedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile und Fahrzeuge von BavariaSportsCars, Inh. Marcel Krieg.

Geltung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).

1.2 Entgegenstehend abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere bei Fahrzeugen die älter als 20 Jahre sind, oder nicht serienmäßig Teile verbaute sind, kann die tatsächliche Arbeitszeit von der geschätzten Arbeitszeit eines Angebots abweichen.

2.2 Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt unser Kunde dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote. Wir geben mit unseren Preis- und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.

2.3 Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 10 Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder dadurch erklären, dass wir die von uns erbetene Leistung erbringen. Erst mit unserer Annahme kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und uns zustande.

2.4 Der mit dem Vertrag verbunden Auftrag ermächtigt den uns, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2.5 Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierende Sache nicht in unserem Gewahrsam, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der gewünschten Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.

2.6 Wünscht der Auftraggeber im Falle von Reparaturaufträgen eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

2.7  Unseren Angebote auf der Internetseite dienen (insbesondere bei Preisangaben für Blogs, Videos und Produkte) lediglich Werbezwecken und stellen kein offizielles Angebot im kaufmännischem Sinne dar. Es gelten ausschließlich Angebote oder Kostenvoranschläge mit Preisangaben die schriftlich auf den Kunden Namen von uns für ein betreffendes Fahrzeug ausgestellt wurden oder  die Preisangaben auf der Auftragskarte bei Abgabe des Fahrzeugs mit Unterschrift des Kunden.

2.8 Nach erfolgter Leistung muss der Kunde das in Auftrag gegebene Fahrzeug persönlich, oder durch eine bevollmächtigter  Person vor Ort ,in unserer Werkstatt abnehmen.

Falls der Kunde das nicht wünscht , sondern eine Lieferung ohne Abnahme ,  gilt die Leistung bei Abgabe außerhalb des Hauses zum Auftraggeber als mangelfrei abgenommen

Gewünschte Lieferungen oder Abholungen durch uns sind grundsätzlich kostenpflichtig und nicht Bestandteil unserer Leistungen.

2.9   Wir rechnen nicht direkt mit Versicherungen ab . Zahlungspflichtig ist immer der Auftraggeber.

c3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn- und Rücklastschriftkosten
3.1 Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Zugangs der Bestellung des Kunden ausgewiesenen Preise, wenn wir uns mit dem Kunden über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die exakte Höhe des Preises geeinigt haben, andernfalls die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk.

3.2 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Rücklastschriften, Wechsel und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zu verlangen.

3.3. Wir sind berechtigt, die Erbringung unserer Leistung von einer Vorleistung des Kunden (Vorauskasse) abhängig zu machen oder Zwischenrechnungen zu stellen. Gerät der Kunden mit seiner Vorleistung oder mit der einer Bezahlung von Zwischenrechnung in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten und/oder nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

3.4 Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede ihm gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,- €.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
4.1 Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

4.2 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

5. Leistung, Abnahme
5.1 Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlicher Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

5.2 Wir leisten durch Bereitstellung des verkauften oder reparierten Fahrzeugs an unserem Sitz.

5.3 Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, hat der Kunde hat die von uns erbrachten Leistungen in unserer Betriebsstätte innerhalb von 3 Werktagen abzunehmen und das Fahrzeug abzuholen.

5.4 Bei länger dauernden Arbeiten verlängert sich die Frist auf  8 Werktage ab Erhalt der Fertigstellungsnachricht.

5.4 Kommt kein Werkvertrag zustande, ist der Kunde verpflichtet sein Fahrzeug innerhalb von 4 Werktagen ab Erhalt des Angebots abzuholen.

5.5 Kommt der Auftragnehmer mit der Abholung in Verzug, hat er an uns eine Kostenpauschale in Höhe von 10,00 € kalendertäglich zu zahlen.

5.6 Ab dem 8. Werktag nach Erhalt der Fertigstellungsnachricht bzw. des Angebotes (Ziffer 5.4) behalten wir uns außerdem vor, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden in unsere Lagerhalle nach Fahrenzhausen zu bringen. Die Verbringung kostet einmalig 85,00 € zzgl. MwSt und die Kostenpauschale erhöht sich für die Verwahrung in Fahrenzhausen auf  15,00 € kalendertäglich.

5.7 Unserem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.

5.8 Wird ein Fahrzeug länger als 1 Monat nach Fertigstellungsnachricht bzw. Erhalt des Angebots (Ziffer 5.4) nicht abgeholt, behalten wir uns das Recht vor, es auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe abzustellen bzw., falls das Fahrzeug abgemeldet ist, es in kostenpflichtige Verwahrung zu geben. Dies wird dem Kunden 1 Woche zuvor mitgeteilt. Das Fahrzeug befindet sich dann nicht mehr in der Obhut der Werkstatt und ist auch nicht mehr über deren betriebliche Versicherung versichert.

5.9 Wird das Fahrzeug nach einer erfolgten Reparatur  vom Kunden schriftlich oder mündlich abgenommen ,und verlässt die Werkstatt Obhut,  ist es unzulässig im Nachhinein, optische oder technische Mängel zu rügen oder in Form einer Schadenersatzforderung geltend  zu machen.

6. Lieferung und Lieferverzug
6.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

6.2. Der Kunde kann uns zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

6.3. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6.4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 6.2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

6.5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

6.6. Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 10 %des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines solchen i.H.v. 10 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir die an die Schadenpauschale nicht gebunden.

6.7. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

7. Sachmängelhaftung/Gewährleistung
7.1. In einem Schadenfall muss – soweit nichts anderes vereinbart – uns das defekte Bauteil unzerlegt und in eingebautem Zustand zur uneingeschränkten Begutachtung verfügbar gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, ein Gutachten durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen unserer Wahl erstellen zu lassen.

7.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Lieferpreises. Falls der Kunde Ersatzteile selber liefert und von uns den Einbau wünscht , erlischt die Gewährleistung. Insbesondere bei vom Kunden selber gelieferten Karosserie Teilen schließen wir jegliche Gewährleistung insbesondere auf Passgenauigkeit aus .Gleiches gilt für vom Kunden selber gebrachte Öle, Lacke oder andere Werkstoffe. Falls das betreffende Bauteil vor unserer Mängelbeseitigung ausgebaut , repariert oder zerlegt wurde schließen wir jegliche Gewährleistung ausdrücklich aus.

7.3. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art der von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 8.

7.3. Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

7.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängeln beträgt im Falle gebrauchter Sachen bei Verbrauchern ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme und Bezahlung und damit rechtlicher Übergabe an den Kunden.Falls das Fahrzeug trotzdem noch in unseren Geschäftsräumen verweilt, verzögert sich dadurch nicht der Beginn der Gewährleistungsfrist.

7.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängeln beträgt im Falle von Reparaturen oder Restaurationen an Oldtimern bei Verbrauchern ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme und Bezahlung und damit rechtlicher Übergabe an den Kunden. Falls das Fahrzeug trotzdem noch in unseren Geschäftsräumen verweilt, verzögert sich dadurch nicht der Beginn der Gewährleistungsfrist.

 

7.6. Die Gewährleistungsrechte des Kunden als Unternehmer setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit sofort und ordnungsgemäß nachgekommen ist (§§ 377, 378 HGB).

7.7. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Im Falle von Ansprüchen wegen von uns erbrachter Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache an den Kunden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

7.8 Die Ansprüche des Auftraggebers bei Reparaturen oder Instandsetzungen wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen Ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

7.9

Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, das wir  Fahrzeuge , die wir im Kundenauftrag verkaufen, lediglich Vermittlungsgeschäft sind, und wir für diese Kunden solche  Fahrzeuge vermarkten .

Im Falle eines Verkaufs im Kundenauftrag sind und waren wir nie Eigentümer des Fahrzeugs, noch nehmen wir diese Fahrzeug in Zahlung . Ebenso führen  wir an diesen  Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder  Untersuchungen   selbst durch.

Wir sind beim Verkaufsabschluss zwischen dem verkaufenden und dem kaufenden Kunden  lediglich als Agentur tätig  , und stellen den Kontakt unter beiden Kunden bei einem etwaigen Kauf her.

7.10

Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen sind im Lieferumfang , sofern nicht anders  schriftlich im Kaufvertrag oder beim Kauf zwischen uns und  Unternehmern in der Rechnung  festgelegt, ein Schlüssel bzw Fernbedienung enthalten. Falls der Käufer einen 2. Schlüssel bzw Fernbedienung wünscht, kann er diesen über uns käuflich erwerben und auch auf seine Kosten anlernen lassen, falls dies uns möglich ist. Rechnungen von Dritten über den Erwerb weiterer Schlüssel die über den  Lieferumfang hinausgehen sind wir nicht verpflichtet zu begleichen und gehen auf Kosten des Käufers.

7.11.  Für Arbeiten  an  Fahrzeugen  sind  wir nur zur gesetzlichen  Gewährleistung verpflichtet  wenn nachweislich die betreffende Arbeit  oder das Ersatz Teil in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt wurde.

Wenn Oldtimer in unserer Werkstatt Obhut sind, kann es durchaus passieren, dass zu der in Auftrag gegebenen  Reparatur weitere Mängel an gänzlich anderen Bauteilen , aufgrund des Alters des Fahrzeugs, neu hinzugekommen. Der Kunde ist in der Beweispflicht, uns grobfahrlässiger Handeln nachzuweisen falls zu den zu behebenden Mängeln im Arbeitsauftrag weitere Mängel hinzu kommen.
Wir sind nicht verpflichtet, solche Mängel, die neu entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung kostenlos nachzubessern, da aufgrund des hohen Alters die vom Hersteller vorgegebenen Lebensdauer der Bauteile weit überschritten ist , und somit jederzeit einer neuer Defekt an einem beliebigem Bauteil auftreten kann.
Bei Reparaturen an alten Fahrzeug Teilen,  geben wir keine Gewährleistung für das gesamte Bauteil, wenn nur ein Teilbereich  des gesamt Bauteils zur Reparatur in Auftrag gegeben wurde
Zur Passgenauigkeit von nicht originalen nachproduzierten  Karosserieteil: Wir  sind wir nicht verpflichtet, diese in den  Original Zustand zu versetzen, da dies oft überhaupt nicht möglich ist. Wenn der Original Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, sind wir nicht verpflichtet hier kostenlos nach bessern.

8. a Im Zuge von Revisionsarbeiten an Motoren und Getrieben von Oldtimern ersetzen wir zwar alle vorhandene Dichtungen, die aus heutiger Sicht völlig veralteten Abdicht Techniken können wir aber nicht ändern. Wir schliessen daher jegliche Gewährleistung auf völlige Dichtheit im Bereich von Kurbelwellendichtungen, Deckeldichtungen( z.b. Ölwannen und Ventildeckeln aus Tiefziehblech) und anderen , mit Korg oder Graphitmaterial abgedichteten Bereichen aus.

8. b Im  Zuge von Revisionsarbeiten an allen Automatik Getrieben ist ein Getriebeölwechsel nach spätestens 600 km Laufleistung nach der Überholung notwendig, und muss bei uns durchgeführt werden und mit Rechnung belegt werden . Bei nicht rechtzeitig erfolgtem Wechsel erlischt die Gewährleistung.

9. Im Zuge von Lackierarbeiten an Oldtimern empfehlen wir immer einen kompletten Lackneuaufbau.
Wir empfehlen, aufgrund des Alters der zu lackierenden Teile immer , alte Lacke, Grundierungen, Füller und Spachtel rückstandslos zu entfernen, damit sichergestellt ist, das die zu lackierenden alten Teile keine Beschädigungen unter den alten Lackschichten aufweisen.
Ebenso ist es, aufgrund des Alters der Lacke nie gewährleistet, das die neuen, von uns verwendeten Lacke sich mit unbekannten alten Lackschichten vertragen. Falls ein Kunde sich trotzdem für eine günstigere Lackierung entscheidet, bei dem nicht die alte Lackstruktur rückstandslos entfernt wird, schließen wir die Gewährleistung für diese vom Kunden gewünschten Lackierarbeiten aus. Eine Gewährleistung kann nur bei komplettem Lack Neu Aufbau gegeben werden.

10. Haftung, Schaden Pauschalierung
10.1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunde für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

10.2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10.3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziff. 6. abschließend geregelt.

10.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

10.5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der Kunde erwirbt das Eigentum an von uns gelieferten Sachen, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat.

Ist der Kunde Verbraucher geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft beglichen und erfüllt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

11.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

11.4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

11.5. Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist.

11.6. Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

11.7. Veräußert der Kunde Waren, an der wir gemäß 9.4. nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wir nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)Forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

11.8. Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

11.9  Bei einem Fahrzeugverkauf kann sich der Käufer das Fahrzeug mit einer Anzahlung für einen bestimmten Zeitraum reservieren. Falls nicht innerhalb von 7  Arbeitstagen der Restbetrag eingeht, behalten wir uns das Recht vor von der Vereinbarung zurück zu treten  und die Anzahlung bis zu einem Betrag von 5 % der Gesamtsumme einzubehalten und das Fahrzeug anderweitig zu veräußern.

12. Pfandrecht
Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen, die frühere, von uns erbrachte Leistungen betreffen, soweit diese Leistungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
Bei Besitzerwechsel werden auch Forderungen an den neuen Besitzer übertragen.
Auch hier besteht das vertragliches Pfandrecht.

13. Besonderer allgemeiner Hinweis bei Maßnahmen der Leistungssteigerung
13.1. Der KFZ- Meisterbetrieb Marcel Krieg BavariaSportsCars weist ausdrücklich auf Folgendes hin: Die angebotenen Leistungen zur Leistungssteigerung, insbesondere im Rahmen des Tunings vorgenommene Veränderungen am Fahrzeug, führen zu Veränderungen der Leistungsdaten des Fahrzeuges. Diese Veränderungen der Leistungsdaten können zu einer höheren Beanspruchung und Belastung des Fahrzeugs führen und damit einen höheren Verschleiß zur Folge haben. Dies gilt insbesondere bei Dauerbelastungen und hohen Beanspruchungen des Fahrzeuges. Die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner Aggregate können beeinträchtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass Veränderungen am Fahrzeug zum Erlöschen der Herstellergarantie  und auch Gewährleistung führen .

13.2. Besonderer Hinweis zur Gewährleistung bei Maßnahmen der Leistungssteigerung.
Zu Ziffer 7. gilt zusätzlich Folgendes: Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn unsere für das Fahrzeug zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs- und Wartungshinweise nicht beachtet werden oder das Fahrzeug über seine Leistungsgrenzen hinaus beansprucht wird oder das Fahrzeug z.B. motorsportlich eingesetzt wird.

 

14. Transporte 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der ADSp in der jeweils neuesten Fassung.
Link: DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V.

Hier die ADSp 2017 als PDF in deutsch und englisch.

 

Unsere Transportangebote schließen folgende extra Kosten nicht ein, und müssen vom Kunden getragen werden:

  1. Zollbeschaukosten / Zollabgaben in Deutschland
  2. Lagergelder
  3. Transportversicherung, welche durch uns vermittelnd eingedeckt werden kann

15. Gerichtsstand
15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.

15.2. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

15.3. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Sitz unseres Unternehmens ist München Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Der Gerichtsstand an unserem Geschäftssitz besteht auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Stand Januar 2023

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Bavaria Sportscars Vertriebs GMBH

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Steuernummer: 143/118/79910

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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen und Bedingungen  für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile und Fahrzeuge von BavariaSportsCars, Vertriebs GmbH

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1.2 Entgegenstehend abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt unser Kunde dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote. Wir geben mit unseren Preis- und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.

2.3 Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierende Sache nicht in unserem Gewahrsam, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der gewünschten Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.

2.4  Unseren Angebote auf der Internetseite dienen (insbesondere bei Preisangaben für Blogs, Videos und Produkte) lediglich Werbezwecken und stellen kein offizielles Angebot im kaufmännischem Sinne dar. Es gelten ausschließlich Angebote oder Kostenvoranschläge mit Preisangaben die schriftlich auf den Kunden Namen von uns für ein betreffendes Fahrzeug ausgestellt wurden oder  die Preisangaben auf der Auftragskarte bei Abgabe des Fahrzeugs mit Unterschrift des Kunden.

c3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn- und Rücklastschriftkosten
3.1 Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Zugangs der Bestellung des Kunden ausgewiesenen Preise, wenn wir uns mit dem Kunden über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die exakte Höhe des Preises geeinigt haben, andernfalls die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk.

3.2 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Rücklastschriften, Wechsel und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zu verlangen.

 

3.4 Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede ihm gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,- €.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
4.1 Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

4.2 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

5. Leistung, Abnahme
5.1 Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlicher Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

6. Lieferung und Lieferverzug
6.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

6.2. Der Kunde kann uns zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

6.3. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6.4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 6.2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

6.5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

6.6. Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 10 %des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines solchen i.H.v. 10 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir die an die Schadenpauschale nicht gebunden.

6.7. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

7. Sachmängelhaftung/Gewährleistung
7.1. In einem Schadenfall muss – soweit nichts anderes vereinbart – uns die defekte Ware  in eingebautem Zustand zur uneingeschränkten Begutachtung verfügbar gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, ein Gutachten durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen unserer Wahl erstellen zu lassen.

7.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Lieferpreises.

7.3. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art der von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 8.

7.3. Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

7.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängeln beträgt im Falle gebrauchter Sachen bei Verbrauchern ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme und Bezahlung und damit rechtlicher Übergabe an den Kunden.Falls das Fahrzeug trotzdem noch in unseren Geschäftsräumen verweilt, verzögert sich dadurch nicht der Beginn der Gewährleistungsfrist.

 

7.6. Die Gewährleistungsrechte des Kunden als Unternehmer setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit sofort und ordnungsgemäß nachgekommen ist (§§ 377, 378 HGB).

7.7. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Im Falle von Ansprüchen wegen von uns erbrachter Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache an den Kunden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

7.8 Die Ansprüche des Auftraggebers bei Reparaturen oder Instandsetzungen wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen Ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

7.9

Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, das wir  Fahrzeuge , die wir im Kundenauftrag verkaufen, lediglich Vermittlungsgeschäft sind, und wir für diese Kunden solche  Fahrzeuge vermarkten .

Im Falle eines Verkaufs im Kundenauftrag sind und waren wir nie Eigentümer des Fahrzeugs, noch nehmen wir diese Fahrzeug in Zahlung . Ebenso führen  wir an diesen  Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder  Untersuchungen  selbst durch.

Wir sind beim Verkaufsabschluss zwischen dem verkaufenden und dem kaufenden Kunden  lediglich als Agentur tätig  , und stellen den Kontakt unter beiden Kunden bei einem etwaigen Kauf her.

7.10

Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen sind im Lieferumfang , sofern nicht anders  schriftlich im Kaufvertrag oder beim Kauf zwischen uns und  Unternehmern in der Rechnung  festgelegt, ein Schlüssel bzw Fernbedienung enthalten. Falls der Käufer einen 2. Schlüssel bzw Fernbedienung wünscht, kann er diesen über uns käuflich erwerben und auch auf seine Kosten anlernen lassen, falls dies uns möglich ist. Rechnungen von Dritten über den Erwerb weiterer Schlüssel die über den  Lieferumfang hinausgehen sind wir nicht verpflichtet zu begleichen und gehen auf Kosten des Käufers.

 

 

10. Haftung, Schaden Pauschalierung
10.1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunde für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

10.2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10.3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziff. 6. abschließend geregelt.

10.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

10.5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der Kunde erwirbt das Eigentum an von uns gelieferten Sachen, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat.

Ist der Kunde Verbraucher geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft beglichen und erfüllt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

11.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

11.4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

11.5. Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist.

11.6. Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

11.7. Veräußert der Kunde Waren, an der wir gemäß 9.4. nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wir nehmen die Zession an.

11.8. Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

11.9  Bei einem Fahrzeugverkauf kann sich der Käufer das Fahrzeug mit einer Anzahlung für einen bestimmten Zeitraum reservieren. Falls nicht innerhalb von 7  Arbeitstagen der Restbetrag eingeht, behalten wir uns das Recht vor von der Vereinbarung zurück zu treten  und die Anzahlung bis zu einem Betrag von 5 % der Gesamtsumme einzubehalten und das Fahrzeug anderweitig zu veräußern.

12. Pfandrecht
Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen, die frühere, von uns erbrachte Leistungen betreffen, soweit diese Leistungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
Bei Besitzerwechsel werden auch Forderungen an den neuen Besitzer übertragen.
Auch hier besteht das vertragliches Pfandrecht.