Hier ein Überblick, welche Richtlinien ab welchem Baujahr gelten. Abgas AU ab Baujahr 1969 erforderlich
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Abgas Nachweis Ab Baujahr 1969 vor 1969 kein Abgas Nachweis erforderlich -
Scheinwerfer
(Fern- u. Abblendlicht) Nebelscheinwerfernur mit europ. Prüfzeichen Lichttechn. Gutachten möglich für einzelnen Scheinwerfer -
Begrenzungsleuchten / Standlicht vorne Etwa-Wirkung möglich Farbe muss weiß sein! -
Rückfahrscheinwerfer Etwa-Wirkung möglich ab Erstzulassung 01.01.1987 erforderlich -
Bremsleuchten Etwa-Wirkung möglich Bei Fahrzeugen mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten (Schluss-Bremslicht und Blinker) möglich in roter Farbe. Dann muss jedoch eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut sein. -
Nebelschlussleuchte Etwa-Wirkung möglich oder nachrüsten ab Erstzulassung 01.01.1991 erforderlich -
Blinker Etwa-Wirkung möglich Farbe muss gelb sein! Für historische Fahrzeuge gem. §23StVZO mit Erstzulassung 01.01.1970 bis 31.12.1989 ist eine Ausnahmegenehmigung von der Farbe möglich.
Bei Erstzulassungen vor 1970 sind rote Blinker hinten möglich. Voraussetzung: diese sind Original.
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Leuchtweitenregulierung Ausnahmegenehmigung möglich, ab Erstzulassung 01.01.1990 keine Nachrüstung nötig -
Warnblinkanlage muss immer vorhanden sein -
Fahrzeug- Identifikations- Nummer nachträglich vo. re. a. Rahmen einschlagen, falls nicht ab Werk eingeprägt -
Tacho Skalierung in km/h bis VMAX erforderlich umrüsten oder dauerhafte Markierungen, z.B. 30/50/80/100/130…